Auskunft gemäß § 10 Abs. 1 Nummer 2 und 3 Bundesmeldegesetz (BMG) in Verbindung mit Artikel 12 bis 14 der Europäischen Datenschutz Grundverordnung (DS-GVO)
Gespeicherte Daten
Melderegister (incl. Wahlkomponente)
- Familienname
- frühere Namen
- Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens
- Doktorgrad
- Ordens- und Künstlernamen
- Tag und Ort der Geburt bei Geburt im Ausland auch den Staat
- Geschlecht
- gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Geschlecht, Sterbetag, Auskunftssperren gemäß § 51 BMG)
- derzeitige Staatsangehörigkeiten
- rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft
- derzeitige Anschriften, frühere Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung und der letzten Nebenwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug ins Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat
- Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland
- Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft, sowie bei Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat
- Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Geburtsname, Doktorgrad, Tag der Geburt, Geschlecht, Anschrift, Sterbetag, Auskunftssperren gemäß § 51 BMG)
- minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Geschlecht, Anschrift, Sterbetag, Auskunftssperren gemäß § 51 BMG)
- Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des gültigen Personalausweises/Passes, sowie Sperrkennwort und Sperrsumme des Personalausweises
- Auskunfts- und Übermittlungssperren
- Sterbetag und -ort, bei Versterben im Ausland auch den Staat
(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern die Meldebehörden im Melderegister folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise:
- für die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene die Tatsache, dass die betroffene Person
- von der Wahlberechtigung oder der Wählbarkeit ausgeschlossen ist
- als Unionsbürger (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des Europawahlgesetzes) bei der Wahl des Europäischen Parlaments von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis im Inland einzutragen ist; ebenfalls zu speichern ist die Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis im Herkunftsmitgliedstaat, wo er zuletzt in ein Wählerverzeichnis eingetragen war
- als im Ausland lebender Deutscher einen Hinweis auf Wahlen zum Deutschen Bundestag sowie auf Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland erhält; ebenfalls ist nach Mitteilung der betroffenen Person ihre derzeitige Anschrift im Ausland zu speichern
- für das Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39e Absatz 2 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes
- die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgesellschaft sowie das Datum des Eintritts und Austritts, den Familienstand
- das Datum der Begründung oder der Auflösung der Ehe sowie das Identifikationsnummern oder die vorläufigen Bearbeitungsmerkmale des Ehegatten sowie der minderjährigen Kinder, die ihre alleinige Wohnung oder ihre Hauptwohnung im Zuständigkeitsbereich der selben Meldebehörde haben
- für Zwecke nach § 139b Absatz 2 der Abgabeordnung die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabeordnung und bis zu deren Speicherung im Melderegister das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabeordnung
- für die Ausstellung von Personalausweisen und Pässen die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 6 Abs. 7 des Personalausweisgesetzes getroffen worden ist
- für staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann
- für Zwecke des Suchdienstes die Anschrift vom 1. September 1939 derjenigen Einwohner, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen
- für das waffenrechtliche Verfahren die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, und die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung
- für sprengstoffrechtliche Verfahren die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes erteilt worden ist sowie die Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums der erstmaligen Erteilung
- zur Beantwortung von Aufenthaltsanfragen anderer Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen, wenn der Einwohner die Wohnung aufgegeben hat und der Meldebehörde eine neue Wohnung nicht bekannt ist, das Ersuchen um Datenübermittlung mit dem Datum der Anfrage und der Angabe der anfragenden Stelle für die Dauer von bis zu zwei Jahren
- für die Prüfung, ob die von der meldepflichtigen Person gemachten Angaben richtig sind, und zur Gewährleistung der Auskunftsrechte in § 19 Absatz 1 Satz 3 BMG und § 50 Absatz 4 BMG den Namen und die Anschrift des Eigentümers der Wohnung und, wenn dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch den Namen und die Anschrift des Wohnungsgebers
- im Spannungs- und Verteidigungsfall für die Wehrerfassung die Tatsache, dass ein Einwohner bereits vor der Erfassung seines Jahrganges erfasst worden ist
- für die Erstellung von Wahlbenachrichtigungen zusätzlich Art der Wahl, Wahlgebiet (Wahlbezirk, Wahllokal, Wahlkreis, Nummer im Wählerverzeichnis) und verfahrensbedingte Hinweise für die Wahlbenachrichtigungen
- verfahrensbedingte Hinweise
Pass- und Ausweisregister
- Lichtbild
- Unterschrift
- Familienname und Geburtsname
- Vornamen
- Doktorgrad
- Tag und Ort der Geburt
- Größe
- Farbe der Augen
- Anschrift
- Staatsangehörigkeit
- Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters
- Seriennummer
- Sperrkennwort und Sperrsumme
- letzter Tag der Gültigkeitsdauer, ausstellende Behörde
- Vermerke über Anordnungen nach § 6 PAuswG bzw. §§ 7, 8 und 10 PassG
- Angaben zu Erklärungspflichten nach § 29 StAG
- Tatsache, dass Funktion des Ausweises zur eID ausgeschaltet wurde oder der Ausweis in die Sperrliste eingetragen ist
- Ordens- und Künstlername
- Nachweis über erteilte Ermächtigungen nach § 8 PAuswG bzw. § 19 PassG
- verfahrensbedingte Hinweise
Empfänger regelmäßiger Datenübermittlungen
Nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 und 3 BMG und den Vorgaben der Artikel 12 bis 14 DS-GVO haben Sie unter anderem auch das Recht von der Melde-, Pass- und Ausweisbehörde zu erfahren, welche Datenempfänger regelmäßig oder aufgrund von Anfragen von Ihnen Daten erhalten haben, um welche Art von Daten es sich hierbei gehandelt hat, und zu welchem Zweck (mit Verweis auf die entsprechenden Rechtgrundlagen) sowohl die Speicherung als auch mögliche regelmäßige Datenübermittlungen erfolgen.
Nachstehend sind die Empfänger aufgeführt, denen nach Bundesrecht (u. a. Datenübermittlungsverordnungen des Bundes, Bundesmeldegesetz, Aufenthaltsverordnung, Krebsregistergesetz, Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, Waffengesetz, Sprengstoffverordnung, Personalausweisgesetz, Passgesetz) oder Landesrecht anlass- oder fallbezogen Personendaten übermittelt werden. Außerdem sind soweit erforderlich jeweils die Arten der möglichen übermittelten Daten aufgezählt.
Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden (Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung – 1. BMeldDÜV)
§4 Automatisiertes Abrufverfahren zur Anmeldung (Vorausgefüllter Meldeschein)
Folgende Daten werden im Rückmeldeprozess von Meldebehörde der neuen Wohnung an die Meldebehörde der bisherigen Wohnung übermittelt: Familienname, Geburtsname; Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, Doktorgrad, Ordensname, Künstlername, Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, Geschlecht, zum gesetzlichen Vertreter: Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes, derzeitige Staatsangehörigkeiten, rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, derzeitige Anschriften und Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte Anschrift im Inland, Einzugsdatum, Auszugsdatum, Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat, zum Ehegatten oder Lebenspartner: Familienname, Vornamen, Geburtsname, Doktorgrad, Geburtsdatum, Geschlecht, derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb der Zuständigkeit der Meldebehörde, Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes, zu minderjährigen Kindern: Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift im Inland, Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers, Auskunfts- und Übermittlungssperren, (2) Gemäß § 23 Absatz 4 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes hat die Zuzugsmeldebehörde folgende Daten für den vorausgefüllten Meldeschein aufzunehmen und der Wegzugsmeldebehörde zu übermitteln: Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift bei der Wegzugsmeldebehörde.
§7 Auswertung der Rückmeldung und Fortschreibung
Die Auswertung der Rückmeldung erfolgt bei Anmeldung einer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung durch die Wegzugsmeldebehörde der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung, bei Anmeldung einer Nebenwohnung durch die Meldebehörde der Hauptwohnung oder bei erneutem Zuzug aus dem Ausland durch die letzte Inlandsmeldebehörde.
Ist die neue Wohnung die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung der zugezogenen Person, so unterrichtet die Wegzugsmeldebehörde die Zuzugsmeldebehörde unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach Eingang der Rückmeldung darüber, ob Tatsachen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe d, Nummer 3 bis 5, 7, 8 und 11 des Bundesmeldegesetzes vorliegen. Sie übermittelt der Zuzugsmeldebehörde auch das Sperrkennwort und die Sperrsumme des Personalausweises nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 des Bundesmeldegesetzes. Ist die neue Wohnung die Nebenwohnung der zugezogenen Person, so unterrichtet die Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung die Zuzugsmeldebehörde unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach Eingang der Rückmeldung darüber, ob Tatsachen nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8 des Bundesmeldegesetzes vorliegen. In den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 1, 4, 5, 7 und 8 des Bundesmeldegesetzes hat die Wegzugsmeldebehörde der Zuzugsmeldebehörde auch die Hinweise
zu übermitteln, die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlich sind, soweit die Hinweise im Melderegister gespeichert sind.
Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes (Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung – 2. BMeldDÜV)
§4 Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Jährlich bis zum 31. März werden folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden übermittelt: Familienname, Vornamen, derzeitige Anschrift. Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die betroffene Person ihr nach § 36 Absatz 2 BMG widersprochen hat.
§5 Datenübermittlung an die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit
Von den Personen, zu denen auch Daten von minderjährigen Kindern gespeichert sind, sind einmal jährlich bis zum 20. Oktober nach dem Stand des Melderegisters vom 20. September desselben Jahres folgende Daten zu übermitteln: Familienname, Geburtsname, Vornamen, Geburtsdatum, derzeitige Anschrift und Einzugsdatum.
Von Minderjährigen, die bei den o. a. Personen gemeldet sind, sind nach Maßgabe des Absatzes 2 folgende Daten zu übermitteln: Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und ggfs. Sterbedatum
§6 Datenübermittlung an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung
Nach Speicherung einer Geburt, einer erstmaligen Erfassung einer Person aus sonstigen Gründen, einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, des Geschlechts, des Doktorgrades, des Geburtsdatums, des Geburtsorts, einer Eheschließung, einer Begründung einer Lebenspartnerschaft oder im Sterbefall werden unverzüglich folgende Daten übermittelt: Familienname, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Geburtsdatum, -ort, -land, Geschlecht, derzeitige Anschrift (bei Umzug auch die vorherige Anschrift), Datum der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft, Sterbedatum.
Die Meldebehörden übermitteln zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung neben der Mitteilung der Geburt des Kindes eine Mitteilung über die Mutter mit den entsprechenden Daten (wie vorstehend) sowie bei Mehrlingsgeburten die Anzahl der geborenen Kinder, sonst die Zahl 1.
Im Sterbefall übermitteln die Meldebehörden der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zusätzlich zu den vorstehenden Daten vom Ehegatten bzw. Lebenspartner: Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, derzeitige Anschrift der Alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung.
§7 Datenübermittlung an das Bundeszentralregister
Die Meldebehörden übermitteln nach einer Namensänderung oder Änderung des Geburtsdatums dem Bundeszentralregister: Familienname, frühere Namen, Vornamen, Geburtsdatum, -ort, -land, derzeitige Anschrift, Datum und Bezeichnung und Aktenzeichen der Behörde, die eine Namensänderung verfügt hat.
Im Falle einer Änderung des Geburtsdatums ist das bisherige Geburtsdatum ebenfalls zu übermitteln.
§ 8 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt
Die Meldebehörden übermitteln nach einer Änderung des Geburtsnamens oder des Vornamens einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat: Familienname, Geburtsname, Vornamen, Geburtsdatum, -ort, -land, Geschlecht, Datum und Bezeichnung und Aktenzeichen der Behörde, die eine Namensänderung verfügt hat.
Im Falle einer Änderung des Geburtsnamens ist der bisherige Geburtsname ebenfalls zu übermitteln.
§9 Datenübermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern
Die Meldebehörden übermitteln nach Speicherung einer Geburt oder eines Sterbefalles, nach einer erstmaligen Erfassung einer Person aus sonstigen Gründen oder nach Speicherung einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, des Geschlechts, des Doktorgrades, des Geburtstages oder Geburtsortes folgende Daten: Familienname, Geburtsname, Vornamen, Doktorgrad, Geburtsdatum, -ort, -land, Geschlecht, derzeitige Anschrift, Ein- und Auszugsdatum, Auskunftssperren nach § 51 BMG, Sterbedatum, Steuer-Identifikationsnummer bzw. Vorläufiges Bearbeitungsmerkmal.
Die Meldebehörden übermitteln bei einer Änderung der genannten Daten und Hinweise unter Angabe der Steuer-Identifikationsnummer und des Geburtsdatums folgende Daten: rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgesellschaft sowie das dazugehörige Ein- bzw. Austrittsdatum, Familienstand, Datum der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft, Steuer-Identifikationsnummer oder Vorläufiges Bearbeitungsmerkmal des Ehegatten oder Lebenspartners, Steuer-Identifikationsnummer oder Vorläufiges Bearbeitungsmerkmal des Kindes (sofern dieses im örtlichen Zuständigkeitsbereich derselben Meldebehörde gemeldet ist).
Diese Mitteilungspflicht gilt entsprechend bei der erstmaligen Erfassung eines Einwohners nach Geburt oder Zuzug aus dem Ausland im Melderegister.
§10 Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt
Die Meldebehörden übermitteln bis zum zehnten Tag des Kalendermonats, der dem Monat der Vollendung des 18. Lebensjahres der betroffenen Person vorausgeht, folgende Daten einer in das Ausland verzogenen Person, bei der der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit droht: Familienname, frühere Namen, Vornamen, Geburtsdatum, -ort, -land, Geschlecht, letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug Anschrift oder Staat im Ausland, Datum des Auszugs, mögliches Merkmal gemäß § 29 Staatsangehörigkeitsgesetz (Optionsmerkmal)
Die Meldebehörde, bei der sich eine erklärungspflichtige Person nach § 29 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, die 18, aber noch keine 23 Jahre alt ist, als aus dem Ausland kommend angemeldet hat, übermittelt werden folgende Daten übermittelt: Familienname, frühere Namen, Vornamen, Geburtsdatum, -ort, -land, Geschlecht, derzeitige und letzte frühere Anschrift im Inland, Zuzugsstaat, Datum des Wegzuges in das Ausland, mögliches Merkmal gemäß § 29 Staatsangehörigkeitsgesetz (Optionsmerkmal).
Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes (Bevölkerungsstatistikgesetz – BevStatG)
§4 Wanderungsstatistik
Die Meldebehörden übermitteln den Statistischen Landesämtern bei Anmeldung, Abmeldung sowie Wohnungsstatuswechsel folgende Daten: Ein- und Auszugsdaten, Datum des Statuswechsels, Datum des letzten Zuzuges aus dem Ausland oder Wegzuges ins Ausland Neue Wohnung, Wohnungsstatus, Geschlecht, Geburtstag, -ort, -land, Familienstand, Staatsangehörigkeit, rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft.
§5 Bevölkerungsfortschreibung
Die Meldebehörden übermitteln den Statistischen Landesämtern beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, soweit nicht durch Geburt erworben, beim Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, bei Ehescheidung, Aufhebung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft folgende Daten: Wohnort, Geschlecht, Geburtsdatum, -ort, -land, Familienstand, Tag des Erwerbs oder Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit, neu erworbene oder bisherige Staatsangehörigkeit.
Bundesmeldegesetz (BMG)
§42 Datenübermittlung an öffentliche Religionsgesellschaften
Die Meldebehörden übermitteln den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften regelmäßig folgende Daten: Familienname, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Ordens- und Künstlername, Geburtsdatum, -ort, -land, Angaben zum gesetzlichen Vertreter (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, Sterbetag, Auskunftssperren gem. § 51 BMG), Geschlecht, Staatsangehörigkeiten, Angaben zur eingetragenen Religionsgesellschaft, Anschriften, Ein- und Auszugsdatum, Familienstand (beschränkt auf die Angabe ob verheiratet bzw. Lebenspartnerschaft führend oder nicht), Anzahl der Kinder, Auskunftssperren gemäß § 51 BMG, Sterbedatum, -ort, -land.
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
§72 Mitteilungen der Meldebehörden
Die Meldebehörden teilen den Ausländerbehörden bei Anmeldung, die Abmeldung, die Änderung der Hauptwohnung, die Eheschließung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft, die Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe, die Aufhebung der Lebenspartnerschaft, die Namensänderung, die Änderung oder Berichtigung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses, die Geburt und den Tod eines Ausländers folgende Daten mit: Familienname, frühere Namen, Vornamen, Geburtstag, -ort, -land, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Doktorgrad, Geschlecht, Familienstand, Angaben zum Gesetzlichen Vertreter (Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift), Einzugsdatum, frühere Anschrift, Angaben zum Dokument (Passart, ausstellende Behörde, Passnummer, Gültigkeitsdaten), Auszugsdatum, neue Anschrift, Datum des Beginns oder Endes einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, Sterbedatum.
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
ARD, ZDF und Deutschlandradio Beitragsservice im Auftrag der Landesrundfunkanstalten
Eine Datenübermittlung an die jeweilige Landesrundfunkanstalt erfolgt von der Meldebehörde der Hauptwohnung, alleinigen Wohnung oder Nebenwohnung, die für eine volljährige betroffene Person aktuell zuständig ist oder war, bei den Anlässen Anmeldung, Abmeldung sowie im Sterbefall mit folgenden Daten: Familienname, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Geburtsdatum, Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung), Zuzugsland, Ein- und Auszugsdatum, Familienstand, Sterbedatum.
Waffengesetz (WaffG)
§44 Übermittlung an und von Meldebehörden
Die für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zuständige Behörde teilt der für den Antragsteller zuständigen Meldebehörde die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis mit. Sie unterrichtet ferner diese Behörde, wenn eine Person über keine waffenrechtlichen Erlaubnisse mehr verfügt.
Die Meldebehörden teilen den Waffenerlaubnisbehörden Namensänderungen, Zuzug, Wegzug und Tod der Einwohner mit, für die das Vorliegen einer waffenrechtlichen Erlaubnis gespeichert ist.
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengsatz – SprengG)
§39a Datenübermittlung an und von Meldebehörden
Die für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zuständige Behörde teilt der für den Antragsteller/die Antragstellerin zuständigen Meldebehörde die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis mit. Sie unterrichtet ferner diese Behörde, wenn eine Person über keine sprengstoffrechtliche Erlaubnis mehr verfügt. Ist eine Person am 1. September 2005 Inhaber einer Erlaubnis, soll die Mitteilung binnen drei Jahren erfolgen.
Die Meldebehörden teilen den für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zuständigen Behörden Namensänderungen, Wegzug und Tod der Einwohner mit, für die das Vorliegen einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis gespeichert ist. Auf Inhaber eines Befähigungsscheines nach § 20 finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.
Außerdem übermitteln die Meldebehörden im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung an bestimmte Datenempfänger des Landes einzelne, jeweils dort aufgeführte Daten. Diese regelmäßigen Datenübermittlungen erfolgen anlassbezogen.
Bundesmeldegesetz (BMG)
Datenübermittlung: Private Dritte
Art der Daten: gesetzlich zugelassene Daten aus dem Melderegister zur Erfüllung der in §§ 44 und 45 BMG genannten Aufgaben (Einfache und Erweiterte Melderegisterauskünfte).
Datenübermittlung: Behörden oder sonstige öffentliche Stellen (auf Ersuchen/Anfrage)
Art der Daten: gesetzlich zugelassene Daten aus dem Melderegister zur Erfüllung der in §§ 34 BMG genannten Aufgaben (Behördenauskünfte).
Datenübermittlung: Wohnungsgeber
Art der Daten: gesetzlich zugelassene Daten aus dem Melderegister zur Erfüllung der in § 50 Absatz 4 BMG genannten Aufgaben (Wohnungsgeberauskunft)
Personalausweisgesetz und Passgesetz
Datenempfänger: Ausweis- bzw. Passhersteller (Bundesdruckerei)
Art der Daten: gesetzlich zugelassene Daten aus dem Pass- bzw. Ausweisregister und erforderlicher verfahrensbedingter Hinweisdaten zur Antragsverarbeitung für den Ausweis- bzw. Passhersteller zur Herstellung von Personalausweisen und Reisepässen gemäß § 8 Personalausweisverordnung bzw. § 3 Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung.
Datenempfänger: andere Ausweis- bzw. Passbehörden
Art der Daten: gesetzlich zugelassene Daten aus dem Pass- bzw. Ausweisregister zur Erfassung und Fortschreibung der Registerdaten des Ausweis- bzw. Passregisters gemäß §§ 8, 10 und 11 PAuswG bzw. § 19 PassG.
Datenempfänger: Sperrlistenbetreiber (Bundesverwaltungsamt – BVA)
Art der Daten: gesetzlich zugelassene Daten aus dem Ausweisregister zur Führung der Sperrliste für Personalausweise gemäß §§ 7 und 10 PAuswG.
Datenempfänger: Polizei- und Ordnungsbehörden
Art der Daten: gesetzlich zugelassene Daten aus dem Pass- bzw. Ausweisregister zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß §§ 11 und 25 PAuswG bzw. §§ 22 und 22a PassG.
Datenübermittlung nach Landesrecht
Hinsichtlich der Informationen zu denen nach Landesrecht anlassbezogene Datenübermittlungen erfolgen, verweisen wir auf die Vorgaben des Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz Ihres Landes und der Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen Ihres Landes.
Datenempfänger: SAKD als Landesregister
Art der Daten : gesetzlich zugelassene Daten aus dem Melderegister zur Erfüllung der in §§ 2, 5, 6 und 8 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (SächsAGBMG) und § 2 des Sächsischen Kindergesundheits- und Kinderschutzgesetzes (SächsKiSchG) beschriebenen Aufgaben.
Datenempfänger: öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
Art der Daten: gesetzlich zugelassene Daten aus dem Melderegister durch automatisierten Abruf zur Erfüllung der in § 7 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (SächsAGBMG) in Verbindung mit § 14 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (Sächsische Meldeverordnung – SächsMeldVO) beschriebenen Aufgaben.
Datenempfänger: Staatskanzlei
Art der Daten: gesetzlich zugelassene Daten aus dem Melderegister zur Erfüllung der in § 11 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (Sächsische Meldeverordnung – SächsMeldVO) beschriebenen Aufgaben.
Datenempfänger: Landeskriminalamt
Art der Daten: gesetzlich zugelassene Daten aus dem Melderegister zur Erfüllung der in § 12 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (Sächsische Meldeverordnung – SächsMeldVO) beschriebenen Aufgaben.
Datenempfänger: Landkreise und Kreisfreie Städte zur Überwachung der Erfüllung der Anmeldepflichten
Art der Daten: gesetzlich zugelassene Daten aus dem Melderegister zur Erfüllung der in § 13 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (Sächsische Meldeverordnung – SächsMeldVO) beschriebenen Aufgaben.
Datenempfänger: andere Behörden, öffentliche Stellen und Gerichte des Freistaates Sachsen sowie deren Aufsicht unterstehenden Personen des öffentlichen Rechts
Art der Daten: gesetzlich zugelassene Daten aus dem Melderegister zur Erfüllung der in §§ 15 und 17 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (Sächsische Meldeverordnung – SächsMeldVO) beschriebenen Aufgaben im Rahmen eines Automatisierten Abrufverfahrens.
Datenempfänger: Polizeidienststellen und für die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen
Art der Daten: gesetzlich zugelassene Daten aus dem Melderegister zur Erfüllung der in § 18 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (Sächsische Meldeverordnung – SächsMeldVO) beschriebenen Aufgaben im Rahmen eines Automatisierten Abrufverfahrens.
Datenempfänger: Landesamt für Verfassungsschutz
Art der Daten:gesetzlich zugelassene Daten aus dem Melderegister zur Erfüllung der in § 19 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (Sächsische Meldeverordnung – SächsMeldVO) beschriebenen Aufgaben im Rahmen eines Automatisierten Abrufverfahrens.
Datenempfänger: Ausländerbehörden
Art der Daten: gesetzlich zugelassene Daten aus dem Melderegister zur Erfüllung der in § 20 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (Sächsische Meldeverordnung – SächsMeldVO) beschriebenen Aufgaben im Rahmen eines Automatisierten Abrufverfahrens.
Datenempfänger: Kommunaler Versorgungsverband Sachsen
Art der Daten: gesetzlich zugelassene Daten aus dem Melderegister zur Erfüllung der in § 21 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (Sächsische Meldeverordnung – SächsMeldVO) beschriebenen Aufgaben im Rahmen eines Automatisierten Abrufverfahrens.
Datenempfänger: Vermessungsverwaltung
Art der Daten: gesetzlich zugelassene Daten aus dem Melderegister zur Erfüllung der in § 22 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (Sächsische Meldeverordnung – SächsMeldVO) beschriebenen Aufgaben im Rahmen eines Automatisierten Abrufverfahrens.
Datenempfänger: Wohngeldbehörden
Art der Daten: gesetzlich zugelassene Daten aus dem Melderegister zur Erfüllung der in § 23 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (Sächsische Meldeverordnung – SächsMeldVO) beschriebenen Aufgaben im Rahmen eines Automatisierten Abrufverfahrens.
Datenempfänger: Waffenbehörden
Art der Daten: gesetzlich zugelassene Daten aus dem Melderegister zur Erfüllung der in § 24 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (Sächsische Meldeverordnung – SächsMeldVO) beschriebenen Aufgaben im Rahmen eines Automatisierten Abrufverfahrens.
Datenempfänger: Landesdirektion Sachsen
Art der Daten: gesetzlich zugelassene Daten aus dem Melderegister zur Erfüllung der in § 25 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (Sächsische Meldeverordnung – SächsMeldVO) beschriebenen Aufgaben im Rahmen eines Automatisierten Abrufverfahrens.
Datenempfänger: Staatsanwaltschaften und strafverfolgend tätig werdende Finanzbehörden
Art der Daten: gesetzlich zugelassene Daten aus dem Melderegister zur Erfüllung der in § 26 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (Sächsische Meldeverordnung – SächsMeldVO) beschriebenen Aufgaben im Rahmen eines Automatisierten Abrufverfahrens.
Datenempfänger: Finanzämter und das Landesamt für Steuern und Finanzen
Art der Daten: gesetzlich zugelassene Daten aus dem Melderegister zur Erfüllung der in § 28 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (Sächsische Meldeverordnung – SächsMeldVO) beschriebenen Aufgaben im Rahmen eines Automatisierten Abrufverfahrens.
Datenempfänger: Straßenverkehrsbehörden als Fahrerlaubnis- und Zulassungsbehörden
Art der Daten: gesetzlich zugelassene Daten aus dem Melderegister zur Erfüllung der in § 29 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (Sächsische Meldeverordnung – SächsMeldVO) beschriebenen Aufgaben im Rahmen eines Automatisierten Abrufverfahrens.
Datenempfänger: Behörden mit Aufgaben in der Schülerbeförderung
Art der Daten: gesetzlich zugelassene Daten aus dem Melderegister zur Erfüllung der in § 30 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (Sächsische Meldeverordnung – SächsMeldVO) beschriebenen Aufgaben im Rahmen eines Automatisierten Abrufverfahrens.
Datenempfänger: Kassenärztliche Vereinigung
Art der Daten: gesetzlich zugelassene Daten aus dem Melderegister zur Erfüllung der in § 31 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (Sächsische Meldeverordnung – SächsMeldVO) beschriebenen Aufgaben im Rahmen eines Automatisierten Abrufverfahrens.
Datenempfänger: Kommunaler Sozialverband Sachsen
Art der Daten: gesetzlich zugelassene Daten aus dem Melderegister zur Erfüllung der in § 32 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (Sächsische Meldeverordnung – SächsMeldVO) beschriebenen Aufgaben im Rahmen eines Automatisierten Abrufverfahrens.
Datenempfänger: Sozialbehörden
Art der Daten. gesetzlich zugelassene Daten aus dem Melderegister zur Erfüllung der in § 33 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (Sächsische Meldeverordnung – SächsMeldVO) beschriebenen Aufgaben im Rahmen eines Automatisierten Abrufverfahrens.
Datenempfänger: Gesundheitsbehörden
Art der Daten. gesetzlich zugelassene Daten aus dem Melderegister zur Erfüllung der in § 34 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (Sächsische Meldeverordnung – SächsMeldVO) beschriebenen Aufgaben im Rahmen eines Automatisierten Abrufverfahrens.
Datenempfänger: Jugendämter
Art der Daten. gesetzlich zugelassene Daten aus dem Melderegister zur Erfüllung der in § 35 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (Sächsische Meldeverordnung – SächsMeldVO) beschriebenen Aufgaben im Rahmen eines Automatisierten Abrufverfahrens.
Datenempfänger: Jobcenter
Art der Daten. gesetzlich zugelassene Daten aus dem Melderegister zur Erfüllung der in § 36 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (Sächsische Meldeverordnung – SächsMeldVO) beschriebenen Aufgaben im Rahmen eines Automatisierten Abrufverfahrens.
Datenempfänger: Unfallkasse Sachsen
Art der Daten. gesetzlich zugelassene Daten aus dem Melderegister zur Erfüllung der in § 37 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (Sächsische Meldeverordnung – SächsMeldVO) beschriebenen Aufgaben im Rahmen eines Automatisierten Abrufverfahrens.
Datenempfänger: öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
Art der Daten. gesetzlich zugelassene Daten aus dem Melderegister zur Erfüllung der in § 38 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (Sächsische Meldeverordnung – SächsMeldVO) beschriebenen Aufgaben im Rahmen eines Automatisierten Abrufverfahrens.
Datenempfänger: Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung
Art der Daten. gesetzlich zugelassene Daten aus dem Melderegister zur Erfüllung der in § 39 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (Sächsische Meldeverordnung – SächsMeldVO) beschriebenen Aufgaben im Rahmen eines Automatisierten Abrufverfahrens.
Datenempfänger: Flurbereinigungs- und Flurneuordnungsbehörden
Art der Daten. gesetzlich zugelassene Daten aus dem Melderegister zur Erfüllung der in § 40 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (Sächsische Meldeverordnung – SächsMeldVO) beschriebenen Aufgaben im Rahmen eines Automatisierten Abrufverfahrens.
Angaben gemäß Artikel 13 der DS-GVO:
Verantwortlicher: Gemeinde Fraureuth
Name: Bürgermeister Matthias Topitsch
Anschrift: Hauptstraße 94, 08427 Fraureuth
Telefon: 03761 18160
E-Mail:
Internet www.fraureuth.de
Verantwortliche Stelle: Einwohnermeldeamt Fraureuth
Name: Frau Fiebig
Anschrift: Hauptstraße 94, 08427 Fraureuth
Telefon: 03761 181613
E-Mail:
Datenschutzbeauftragter Gemeinde Fraureuth:
Name: Frau Zuleger
Anschrift: Fabrikgelände 12, 08427 Fraureuth
Telefon: 03761 189041
E-Mail:
Der Sächsische Datenschutzbeauftragte
Anschrift: Bernhard-von-Lindenau-Platz 1, 01067 Dresden (Postanschrift)
Kontor am Landtag, Devrientstraße 1, 01067 Dresden (Hausanschrift)
E-Mail:
Internet: www.saechsdsb.de
Betroffenenrechte nach Artikel 12 der DS-GVO sind bei der o.a. verantwortlichen Stelle oder den (spezial)gesetzlich vorgesehenen Stellen geltend zu machen.