- Anschrift:
- Schiedsstelle Fraureuth
Hauptstr. 94
08427 Fraureuth
- Sprechzeiten:
- Terminvereinbarung telefonisch unter 03761- 4240044 möglich
- Friedensrichter:
- Herr Baumgarten
Telefon: 03761-4240044 - E-Mail:
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Was ist eine gemeindliche Schiedsstelle?
Streitigkeiten müssen nicht immer vor den Gerichten ausgetragen werden. Gemeindliche Schiedsstellen sind Einrichtungen, die bei Streitfällen des täglichen Lebens ein Schlichtungsverfahren anbieten, welches gegenüber einem Gerichtsverfahren oft der bessere, schnellere und kostengünstigere Weg ist. Die Errichtung gemeindlicher Schiedsstellen findet ihre Grundlage im Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz – SächsSchiedsGütStG).
Die Friedensrichterin / der Friedensrichter
Die Aufgaben der Schiedsstelle werden von den Friedensrichtern wahrgenommen. Sie werden vom Gemeinderat für die Dauer von fünf Jahren gewählt und sind ehrenamtlich tätig. Es handelt sich um Frauen und Männer, die ihrem Charakter und ihrer Berufs- und Lebenserfahrung nach besonders gut für das Amt des Friedensrichters geeignet sind. Die Friedensrichter sind Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde und leben daher in der Nähe der streitenden Parteien. Deshalb kennen sie oft die menschlichen Hintergründe eines Streits und haben oft bessere Vorschläge für dessen Beilegung, als dies ein Gericht leisten könnte. Durch ihre Anteilnahme an den zu verhandelnden Sachen, durch ihre Bereitschaft, den Beteiligten zuzuhören und durch die Herstellung einer ruhigen und entspannten Atmosphäre schaffen die Friedensrichter die Voraussetzung dafür, dass die Parteien sich einigen und den sozialen Frieden wieder herstellen.
In welchen Fällen kann man sich an die gemeindliche Schiedsstelle wenden?
Vor der Schiedsstelle wird zum einen das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und zum anderen das Sühneverfahren in „kleinen“ Strafsachen durchgeführt:
Die Schiedsstelle kann in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über
- Vermögensrechtliche Ansprüche, die auf Geld oder auf eine in Geld schätzbare Leistung gerichtet sind bzw. geldwerte Sachen oder Rechte zum Gegenstand haben; dazu gehören insbesondere Zahlungsansprüche (Schadensersatz, Schmerzensgeld, Kaufpreiszahlung, Werklohnvergütung usw.)
- Herausgabeansprüche,
- Ansprüche aus den übrigen Rechtsgeschäften des täglichen Lebens,
- Ansprüche aus Nachbarrechts- und Mietstreitigkeiten (z.B. Überwuchs von Bauwurzeln auf das Nachbargrundstück, Überhang von Baumästen und Sträuchern, Streitigkeit um Schönheitsreparaturen zwischen Vermieter und Mieter) und
- Ansprüche wegen der Verletzung der persönlichen Ehre (Ansprüche auf Entschuldigung wegen Beleidigungen, auf Widerruf unwahrer Erklärungen sowie auf künftige Unterlassung)
angerufen werden.
Die Schiedsstelle kann jedoch nicht in allen Fällen tätig werden: Bei Familien- und Arbeitsrechtsstreitigkeiten, bei Verletzungen der persönlichen Ehre in Presse, Rundfunk und Fernsehen und bei Rechtsstreitigkeiten, an denen der Staat beteiligt ist, ist die Schiedsstelle nicht zuständig. Auch anderen, rechtlich besonders schwierigen Fällen, soll die Schiedsstelle nicht tätig werden.
Die Schiedsstelle ist außerdem für "kleine" Strafsachen zuständig. Die Strafverfolgung ist zwar grundsätzlich Sache des Staates, aber in manchen persönlichen Angelegenheiten und Streitigkeiten im engeren Lebensbereich – den sogenannten Privatklagesachen – muss der Verletzte, bevor er sich an ein Gericht wenden kann, unter Umständen erst die Schiedsstelle einschalten.
Solche Privatklagesachen sind
- Körperverletzung,
- Sachbeschädigung,
- Beleidigung,
- Hausfriedensbruch,
- Bedrohung und
- Verletzung des Briefgeheimnisses.
Kommen solche Straftaten in Betracht, erhebt der Staatsanwalt nur dann Anklage, wenn er das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Sieht er ein solches öffentliches Interesse nicht, verweist er den Verletzten auf den Privatklageweg. Das heißt, der Verletzte muss sich selbst mit einer Klage an das Strafgericht wenden, wenn er eine Bestrafung des Täters erreichen will. Eine solche Privatklage kann er jedoch nur dann einreichen, wenn er zuvor versucht hat, sich mit dem anderen Beteiligten außergerichtlich zu versöhnen. Für diesen gesetzlich vorgeschriebenen Sühneversuch ist die Schiedsstelle zuständig.
Das Verfahren vor der Schiedsstelle
Das Verfahren vor der Schiedsstelle dient dem Ziel, Rechtsstreitigkeiten durch eine Einigung der Parteien gütlich beizulegen. Im Gegensatz zu den Gerichten ist die Schiedsstelle zu keiner Entscheidung irgendeiner Art berufen ("Schlichten statt Richten").
Das Verfahren wird eingeleitet durch einen Antrag mit Namen und Anschrift beider Parteien und der Angabe, worüber gestritten wird. Der Antrag kann beim Friedensrichter schriftlich eingereicht oder dort mündlich zu Protokoll gegeben werden. Der Friedensrichter ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Der Friedensrichter bestimmt nunmehr einen Termin, zu dem beide Streitparteien erscheinen müssen. Erscheint eine Partei unentschuldigt nicht zum Termin, kann der Friedensrichter ein Ordnungsgeld verhängen. Es wird ausschließlich mündlich verhandelt und die Verhandlungen sind nicht öffentlich. Die Parteien haben dabei Gelegenheit sich auszusprechen. Der Friedensrichter nimmt sich zeit, hört genau zu und versucht, die bestehenden Spannungen abzubauen. Ist man sich einig, wird ein Vergleich aufgesetzt, den beide Parteien unterschreiben. Damit ist er rechtswirksam. Notfalls kann aus einem solchen Vergleich auch vollstreckt werden wie aus einer gerichtlichen Entscheidung. Kommt eine Einigung nicht zustande, besteht immer noch die Möglichkeit, das Gericht anzurufen. Der erworbene Titel beim Vergleich hat eine Gültigkeit von 30 Jahren und ist jederzeit gerichtlich einklagbar.
Die Kosten des Verfahrens
Die Kosten für das Schlichtungsverfahren sind im Verhältnis zu denen für ein gerichtliches Verfahren erheblich geringer. Die Verfahrensgebühren betragen ca. 30,00 EUR zuzüglich tatsächlich entstandener Auslagen (z.B. Schreibauslagen und Zustellungskosten).
Vor Beginn des Schlichtungsverfahrens muss ein Kostenvorschuss vom Antragsteller geleistet werden, erst dann kann der Friedensrichter tätig werden.
Da ein Schlichtungsverfahren das Ziel hat, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien zu erreichen, strebt der Friedensrichter eine Kostenteilung an.